14.04.2011

Juristenrat ergänzt das Antivirenprogramm

Mußt du jetzt auch lachen? Mach dir nichts draus. Mir ging es genauso als ich diesen Satz gelesen habe. "Juristenrat ergänzt das Antivirenprogramm" - Ja klar.
Gefunden habe ich den Schmarrn hier.

Da schreibt doch der Jurist Peter Endemann (Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf) darüber, dass hacken kein Kavaliersdelikt ist und gegen welche Paragraphen das illegale Verteilen von Viren und Trojanern verstößt. Hier mal eine kleine Liste, gegen welche deutschen Gesetze die bösen Spammer und Hacker verstoßen und in welchem Gesetzbuch welches Vergehen geahndet wird:

Strafverfolgung von Auslandstaten (Weltrechtsprinzip) über § 7 StGB.

Schadensersatz über:

* § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
* § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz:
* § 202a StGB (Strafgesetzbuch) = Ausspähen von Daten
* § 263a StGB = Computerbetrug
* § 268 StGB = Fälschung technischer Aufzeichnungen
* § 269 StGB = Fälschung beweiserheblicher Daten
* § 303a StGB = Datenveränderung
* § 303b StGB = Computersabotage.
Zumindest gesteht Herr Endemann ein, dass IT - Experten mehr Ahnung von der Materie haben:
Was man für ein Maximalmaß an Netzwerksicherheit tun kann, wissen IT-Experten besser zu beantworten.
Aber jetzt kommt der Knaller:
Da es keinen hundertprozentigen Schutz gegen die zerstörerischen Machenschaften von Hackern gibt, ist neben Firewall und empfohlenen Antivirenprogrammen vor allem juristischer Rat angezeigt. Grätschen wir also wehrhaft mit Hilfe von Recht und Gesetz in die heimtückisch gespannten Fäden.

Wird tatsächlich durch vorsätzliches Einschleusen eines Virus bzw. schädlichen Programms das „Eigentum“ des Angegriffenen „verletzt“, sei es durch einen Schaden am Computer selbst oder seiner Software, und zwar in Form einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung, liegt eine so genannte „Substanzverletzung“ vor, für die bei der Strafverfolgung formaljuristisch unterschiedliche Paragraphen des StGB greifen. Einzelne Schutzgesetze stellen hierin das Ausspähen von Daten, Computerbetrug, Fälschung technischer Aufzeichnungen oder beweiserheblicher Daten, Datenveränderung und Computersabotage unter Strafe. des Netzes rein!

Auf diese juristische Grätsche wäre ich ja mal gespannt, wenn tatsächlich ein Hacker einen gezielten Angriff vornimmt. Von Proxys scheint Herr Endemann noch nichts gehört zu haben. Als ob ein Hacker mit seiner IP unterwegs ist. Am besten noch mit einer mobilen Lösung, damit man den Vertragsinhaber auch direkt am Wickel hat. Zumindest weist der Jurist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, den Angreifer nicht zu finden:
Für die Haftung des - wenn überhaupt auffindbaren - Angreifers sieht das Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Auslandstat einen eigenen Paragraphen vor.
Zumindest hat der gute Mann seinen Humor nicht verloren:
BGB regelt Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegenüber dem Täter begründen sich aus dem Verstoß gegen ein oder mehrere der oben genannten Schutzgesetze und können nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend gemacht werden. Nun. Wenn es schon keine wirksamen Pillen und Pestizide gegen Viren und Würmer auf unseren Rechnern gibt, dann doch wenigstens dieser kleine Trost

Wie ich mich jetzt damit trösten soll verstehe ich zwar nicht ganz, aber vielleicht kann es mir ja mal bei Gelegenheit einer erklären.

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