12.10.2012

Kuhhandel mit Artikel 5 GG

Gilt jetzt die freie Meinungsäusserung in Wort, Schrift und Bild nach Artikel 5 GG oder nicht?

Kuhhandel mit Artikel 5 GG

Worum geht es?

Ein Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Statusmeldung bei Facebook über einen ehemaligen Chef rechtens war oder nicht. Eine EX Mitarbeiterin hatte folgendes in ihre Statusmeldung bei Facebook geschrieben:
"Man wird gekündigt per telefon. Armseeliger saftladen und arme pfanne von chef. … Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun."
Ich persönlich finde das schon mal vollkommen in Ordnung - aber das nur so btw. ;)
Der EX Chef hat natürlich Klage eingereicht, weil er sich persönlich beleidigt gefühlt hat und diese Aussage herabwürdigend wäre.

Die Klage wurde abgewiesen - mit der Begründung seitens des Richters, dass diese Aussage durch den Artikel 5 GG und dem Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt wäre, zumal es keine öffentliche Aussage war, sondern nur im Freundeskreis der Beklagten zu lesen gewesen wäre. So weit - So gut.

Aber jetzt kommt der Haken.
Das Gericht befand weiterhin, dass solche Aussagen in Zukunft zu unterlassen wären. Im Vergleich einigte man sich darauf, dass die ehemalige Mitarbeiterin eine Unterlassungserklärung abgeben würde, keinerlei weitere negativen Äusserungen gegenüber dem Chef und dem Unternehmen fallen zu lassen.

Da frage ich mich jetzt, was mit dem Richter los war. Entweder ist diese Aussage gedeckt oder nicht. Wenn die Beklagte nicht gegen ein Gesetz verstossen hat, warum soll sie es dann in Zukunft unterlassen? So wird ihr ein Maulkorb verpasst, obwohl sie nichts verbrochen hat.

Heisst das jetzt, dass der Artikel 5 GG nur so etwas ist, wie eine Freikarte für einen Fehltritt, die nach einmaligem Gebrauch wertlos ist? So etwas wie die "Du kommst aus dem Gefängnis frei" Karte im Monopoly? Das hört sich das für mich eher nach einem Kuhhandel an, als nach einem eindeutigen Urteil.

Irgendwie wird es immer schwieriger, die deutsche Rechtssprechung zu verstehen.

Fazit: Wenn du so etwas bei Facebook postest, dann tue es nicht öffentlich und das auch nur, wenn du Rechtschutz versichert bist oder dir den Anwalt leisten kannst, denn selbst wenn die Klage abgewiesen wird und es auf einen Vergleich raus läuft, will der eigene Anwalt sicher auch für seine Bemühungen entlohnt werden. Und wenn du immer noch der Meinung bist, du befindest dich in einem freien Staat mit Recht auf freie Meinungsäusserung - schmink dir das einfach ab.

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