17.03.2008

Erste Blogger Verhaftung in Deutschland?

Das frage ich mich wirklich?

Jetzt schlaegts ja dreizehn. Bekomme ich doch hier eine Vorladung von der Online-Wache.

Weil ich doch etwas so schlimmes getan habe, wie einen Blogbericht zu kommentieren.
Werde ich doch glatt bei der oertlichen Polizeidienststelle vorgeladen, wegen unten genanntem Vergehen, zum Nachteil eines mir Bekannten und gleichzeitig ehemaligem Chefs.

Namen werde ich natuerlich keine nennen.

§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Natuerlich bin ich nur als Zeuge vorgeladen.

Nee, ist klar...

Wie kommt denn dann bitte mein Name ueberhaupt erst ins Spiel??
Oder sind wir schon bei Stasi 2.0 angekommen?

Ist eigentlich viel einfacher - der Betroffenen hat mich wohl bei der neuen Moeglichkeit der Online Denunzierung Online-Wache angeschwaerzt.

Warum sollte ich denn sonst mit meinem Kommentar zu diesem Beitrag jetzt als Zeuge aussagen oder was auch immer?

Vielleicht hat er sich aber garnicht richtig durchgelesen, welche Konsequenzen das haben kann.
Darauf wird vor dem Absenden des Onlineformulars zur Strafanzeige eindruecklich hingewiesen.

Belehrung der Polizei bei der Online Wache

Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu unrecht verdächtigt, macht sich folgender Straftatbestände strafbar:


- Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat gemäß § 145d StGB
- durch wissentlich falsche Angaben absichtlich einen anderen zu unrecht
verdächtigen gemäß § 164 StGB
- vereiteln der Bestrafung eines anderen gemäß § 258 StGB
- Begünstigung eines anderen gemäß § 257 StGB



Mal sehen, wie es dem(r)jenige(n) gefaellt, wenn ich mein Recht und meine Pflicht zur Wahrnehmung
des Paragraphen 145d StGB oder 164 StGB erfuelle.

Darin heisst es:

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.an einer rechtswidrigen Tat oder
2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.


bzw.

§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.


Aber vielleicht soll ich auch nur sagen ob ich den Blogschreiber kenne - lol
Na klar.....

Melde mich morgen wieder....

Wenn nicht, wurde ich vielleicht verhaftet. Hoffe das ich dann aus der JVA weiter bloggen kann :)

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